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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Verpflichtende Nutzung des beSt ab 1.1.23

    | Weist die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung für die verpflichtende Übermittlung elektronischer Dokumente auf 52d FGO hin, so ist sie nicht unrichtig i. S. des § 55 Abs. 2 S. 1 FGO. Der Umstand, dass eine Einspruchsentscheidung, deren Inhaltsadressatin die Steuerpflichtige ist, gemäß § 122 Abs. 1 S. 4 AO dem Prozessbevollmächtigten bekanntzugeben war, führt nicht dazu, dass eine ausschließlich auf den im Einzelfall bevollmächtigten Steuerberater bezogene Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich wäre (FG Hamburg 28.6.23, 2 K 6/23, Gerichtsbescheid; Rev. BFH XI R 26/23).

    Mit Blick auf die Nutzungspflicht führt das FG aus, dass es bereits vor Versand der Registrierungsbriefe durch die BStBK Steuerberatern möglich war, einen Zugang im Wege der Fast-Lane zu bekommen.

     

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO kann nicht gewährt werden, wenn der Steuerberater nicht ohne Verschulden daran gehindert war, die formgemäße Einreichung der Klageschrift innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist i.S. des § 56 Abs. 2 FGO nachzuholen bzw. die den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Tatsachen darzulegen, die Nachholung der Einreichung der Klageschrift sowie die Darstellung der Tatsachen zum Wiedereinsetzungsantrag durch per beSt eingereichten Schriftsatz verspätet erfolgt sind und Wiedereinsetzungsgründe (für eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt sind

    Quelle: ID 49749675

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