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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Steuerberater muss Pflichtbeitrag zur Rechtsanwaltskammer entrichten

    | Gemäß einer Entscheidung des AGH Bayern (25.7.23, BayAGH III, 4-5/23, Urteil) verletzt der Pflichtbeitrag zur Rechtsanwaltskammer für Steuerberater als Partner einer berufsübergreifenden Sozietät den Steuerberater nicht in seinem Recht auf freie Berufsausübung als solche. Zudem berührt die Pflichtmitgliedschaft in der öffentlich-rechtlichen Rechtsanwaltskammer gemäß § 62 BRAO nicht die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Vereinsfreiheit. Die Pflichtmitgliedschaft tangiert ‒ allerdings in noch verhältnismäßiger Weise ‒ das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. |

     

    Die Kammer-Mitgliedschaft nicht anwaltlicher Geschäftsführungsorgane einer berufsübergreifenden Sozietät besteht laut dem AGH Bayern, um eine effektive Aufsicht und Kontrolle zu ermöglichen. Diese Regelung ist auch zur Abwendung möglicher Gefahren für die Rechtspflege und damit für die Allgemeinheit geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.

    Quelle: ID 49771630

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