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  • · Nachricht · Auskunftsanspruch

    DSGVO-Auskunftsanspruch über Steuerdaten ist nicht zeitlich unbegrenzt

    | Der BFH (6.5.25, IX R 2/23) hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch über personenbezogene Steuerdaten nach Art. 15 DSGVO nur innerhalb bestimmter Fristen gerichtlich durchgesetzt werden kann. Eine verspätete Klage ist unzulässig ‒ auch dann, wenn es sich um sensible Daten im Kontext eines Steuerverfahrens handelt. |

     

    Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Kläger vom FA Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangt. Zwar stellte das FA Tabellen zu Grund-, Bescheid- und Vollstreckungsdaten zur Verfügung, doch der Kläger sah sein Auskunftsrecht nicht erfüllt und stellte erneut einen Antrag. Das FA lehnte diesen ab ‒ ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Damit verlängerte sich die Frist (§ 55 Abs. 1 FGO) zwar auf ein Jahr, jedoch ließ der Kläger die Frist verstreichen.

     

    PRAXISTIPP | Steuerpflichtige haben grundsätzlich das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Steuerdaten nach Art. 15 DSGVO. Das Finanzamt ist verpflichtet, eine Kopie der verarbeiteten Daten bereitzustellen. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt, muss der Betroffene rechtzeitig Klage einreichen ‒ die Fristen bleiben verbindlich. Der BFH betont, dass das Unionsrecht keine zeitlich unbegrenzte Geltendmachung des Auskunftsanspruchs vorsieht.

     
    Quelle: ID 50470158