· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Unleserliches Namenskürzel ist keine einfache Signatur“
| Ein unleserliches Namenskürzel genügt nicht den Anforderungen an eine "einfache Signatur" im elektronischen Rechtsverkehr ( BGH 24.6.25, VI ZB 91/23 ). |
Ein Anwalt hatte eine Berufung mit einem nicht entzifferbaren Kürzel über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereicht, was zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führte. Der BGH betonte, dass die Urheberschaft eines Dokuments zweifelsfrei erkennbar sein müsse. Eine einfache Signatur, wie die maschinenschriftliche Wiedergabe des vollständigen Namens, sei erforderlich. Spätere Erklärungen oder ergänzende Schriftsätze könnten den Mangel nicht nachträglich beheben. Die Berufung wurde daher von der Vorinstanz zu Recht verworfen.
Quelle: ID 50506539