· Nachricht · Digitalisierung
Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
| Der BFH (27.11.24, X R 25/22 ) hat entschieden, dass FÄ Steuerbescheide wegen § 175b AO leichter ändern können, wenn neue Daten elektronisch übermittelt werden. Diese Entscheidung betraf ein Ehepaar, das eine korrekte Steuererklärung abgegeben hatte. Das FA übersah jedoch zunächst die Renteneinkünfte, die erst später vom Rentenversicherungsträger elektronisch gemeldet wurden. Dies führte dazu, dass der ursprüngliche Steuerbescheid, der bereits ausgestellt war, geändert wurde, was das Ehepaar letztlich mehr Geld kostete. |
Der BFH bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise, da die Digitalisierung es den FÄ ermöglicht, mehr steuerrelevante Daten elektronisch zu erhalten. Nach der neuen Rechtslage, die durch § 175b AO geregelt ist, können Steuerbescheide geändert werden, wenn nachträglich elektronische Daten eingehen, die zuvor nicht berücksichtigt wurden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Fehler beim FA oder beim Steuerpflichtigen lag. Der Fall zeigt, dass die Digitalisierung sowohl Vorteile als auch Nachteile für Steuerpflichtige mit sich bringen kann.