Der Rundfunkbeitrag wird nach bisherigem Recht steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt bei den Kosten der doppelten Haushaltsführung. Hier gehört er zu den abziehbaren Unterkunftskosten, die mit maximal 1.000 EUR pro Monat berücksichtigt werden. Allerdings wird der Beitrag für Zweitwohnungen auf Antrag üblicherweise ohnehin nicht erhoben. Aktuell unterstützt der Bund der Steuerzahler (BdSt) ein Musterverfahren vor dem FG Mecklenburg-Vorpommern (1 K 67/26), damit Rundfunkbeiträge ...
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Einrichtungen, die dauerhaft defizitär betrieben werden, ist im Hinblick auf den Vorsteuerabzug immer wieder Gegenstand von Verfahren vor dem EuGH und dem BFH. Nun hat das BMF den ...
In der neuen Episode unseres AStW-Podcasts sprechen Dietrich Loll und sein Co-Moderator Rechtsanwalt Steffen Pasler wieder über wichtige Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht. Neben aktuellen Gesetzen und ...
Der BFH hat mit Urteil vom 15.1.26 (III R 28/24) entschieden, dass nicht jeder Aufwand für die Anmietung von Hotelzimmern dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzurechnen ist. Voraussetzung für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes in der für den Erhebungszeitraum 2011 geltenden Fassung wäre, dass die Hotelzimmer dem (fiktiven) Anlagevermögen des anmietenden Gewerbebetriebs zuzuordnen sind. Ob eine solche Zuordnung zu erfolgen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Verfügt eine doppelstöckige Personengesellschaft über einen Mitunternehmer, der sowohl unmittelbar an der Untergesellschaft als auch mittelbar – über die Obergesellschaft – an der Untergesellschaft beteiligt ...
Das FG Münster (17.2.26, 15 K 1605/24 G; Rev. BFH IV R 5/26) hat sich zwar der Rechtsprechung des BFH angeschlossen, wonach § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass eine ...
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Nach einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffenen Entscheidung des FG Düsseldorf (15.7.25, 11 V 170/25 A[GE]) führt eine quotenwahrende Erbauseinandersetzung nicht zur Änderung des Gesellschafterbestands über mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft i. S. v. § 1 Abs. 2b GrEStG.