· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Solarpark: Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Rückbehalt der Einspeiserechte
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer mehrere Teile (hier zehn) eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom – wie zuvor – als „Anlagenbetreiber“ in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehene Vergütung vereinnahmt. Dem Urteil dürfte über den entschiedenen Fall hinaus weitreichende Bedeutung zukommen ( BFH 13.11.25, V R 32/24 ).
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb seit 2011 auf von ihr gepachteten Flächen einen Solarpark. Den produzierten Strom speiste sie in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt dafür die nach dem EEG vorgesehene Vergütung. Ende 2014 veräußerte die Klägerin ihren Solarpark jeweils in Teilen an Sub-KGs. Veräußert wurden jeweils sämtliche Solarmodule einschließlich aller den Betrieb der Solaranlage betreffende Anlagenteile (Tische, Kabel etc.). Nicht mitveräußert wurden bestimmte zentrale Einrichtungen der Anlage. Zwischen der Klägerin und den Sub-KGs wurde jeweils eine Vereinbarung über die Mitbenutzung dieser zentralen Infrastruktur gegen Kostenerstattung getroffen.
Außerdem schlossen die Klägerin und die Sub-KGs jeweils so genannte Einspeise- und Abrechnungsverträge ab. Nach diesen Vereinbarungen lieferte die jeweilige Sub-KG an die Klägerin den gesamten in ihrem Solarparkteil erzeugten Strom. Die Klägerin nahm ihrerseits den gesamten von der jeweiligen Sub-KG gelieferten Strom ab und speiste diesen in das Netz des Netzbetreibers ein. Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich bei den Verkäufen der „Teilanlagen“ an die jeweiligen Sub-KGs jeweils nicht um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gehandelt habe. Der BFH teilt diese Auffassung.
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