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  • · Nachricht · Kapitalgesellschaft

    Keine Pflicht der GmbH zur Übermittlung einer E-Bilanz für die atypisch stille Gesellschaft

    Das FG Hessen (11.9.25, 4 K 1163/24 ; Rev. BFH IV R 15/25 ) ist zu der Beurteilung gelangt, dass eine GmbH, an deren Geschäftsbetrieb eine atypisch stille Gesellschaft besteht, nach § 5b Abs. 1 S. 1 und 2 EStG lediglich verpflichtet ist, dem FA für die Veranlagung der atypisch stillen Gesellschaften ihren handelsrechtlichen (die stille Beteiligung als Fremdkapital ausweisenden) Jahresabschluss, etwaige Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen der steuerrechtlichen Mitunternehmer der atypisch stillen Gesellschaft und eine Überleitungsrechnung zur Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vorschriften (einschließlich Überleitungen auf Grund der Beurteilung der atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft) zu übermitteln.

     

    Die Übermittlung einer E-Bilanz der atypisch stillen Gesellschaft, in der die stille Beteiligung nicht als Verbindlichkeit im Fremdkapital, sondern wie bei einer Personengesellschaft als Kapitalkonto im Eigenkapital ausgewiesen ist, ist hingegen gemäß § 5b Abs. 1 S. 3 EStG freiwillig und kann daher nicht vom FA unter Berufung auf § 5b Abs. 1 EStG gefordert werden.

     

    PRAXISTIPP — Das FG stellt sich damit gegen die Auffassung des BMF (24.11.17, IV C 6 - S 2133-b/17/10004, BStBl I 17, 1543). Bis zur höchstrichterlichen Klärung ist daher weiter mit Widerstand der FÄ zu rechnen. Der BFH wird zu den Streitfragen der Besprechungsentscheidung ebenso Stellung nehmen wie zu der offengelassenen Frage, ob die Aufforderung einer Ermessensausübung bedurft hätte und mangels einer solchen rechtswidrig ist.

     
    Quelle: ID 50877879