· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Betriebsfortführung durch den Pächter
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt voraus, dass der übernommene Betrieb vom Erwerber zumindest in ähnlicher Weise fortgeführt wird. Was aber gilt, wenn der Erwerber den übernommenen Betrieb unmittelbar nach dem Kauf verpachtet und „nur“ der Pächter den Ursprungsbetrieb weiterführt? Das FG München hatte zwar entschieden, dass auch in diesem Fall eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, allerdings hat der BFH das Urteil wieder kassiert und eine Geschäftsveräußerung verneint ( BFH 13.11.25, V R 3/23 ).
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb eine Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen und eine Gaststätte. Sie veräußerte ihren Betrieb an A und B (Erwerber) zu gleichen Teilen. Unmittelbar nach dem Kauf verpachteten die Erwerber den Betrieb an die F-GmbH, die den Ursprungsbetrieb des Veräußerers weiterführte. Die Klägerin war der Ansicht, dass bezüglich der übertragenen Wirtschaftsgüter eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorläge. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Betrieb nicht durch die Erwerber selbst fortgeführt worden und dies auch nicht beabsichtigt gewesen sei. Deswegen nahm es eine steuerpflichtige Lieferung der beweglichen Wirtschaftsgüter an. Die Veräußerung der Grundstücke nebst Außenanlagen wurde nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei belassen. Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts im Grundsatz bestätigt.
Entscheidungsgründe
Voraussetzung für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a S. 1 UStG ist, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der Erwerber muss beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben; nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit. Der Erwerber darf aber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb aus betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen in seinem Zuschnitt ändern oder modernisieren.
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