Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird die Verjährung gehemmt durch die Erhebung einer Klage auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine Klage des Berechtigten voraus, obwohl dies – anders als noch in § 209 Abs. 1 BGB a. F. – im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck kommt.
Erhält der Anspruchsgegner vor Erhebung und Zustellung der Klage eine anwaltliche Aufforderung, den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen, fragt es sich, ob neben den Gebühren im gerichtlichen Verfahren auch eine ...
Negativdaten spielen in der Forderungseinziehung noch immer eine herausragende Rolle. Dies gilt vor allem für Bonitäts-Scores, die vor Vertragsschluss, aber auch zur Überwachung von Dauerschuldverhältnissen und als ...
Der Schadenersatz aus unerlaubter Handlung für die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile der beim Kläger bzw. einer von ihm repräsentierten Gesellschaft abhängig beschäftigten Personen an die Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger verjährt ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen nach § 199 Abs. 3 S. 1 BGB in zehn Jahren von der Entstehung an.
Der Auftragnehmer eines nach dem 1.1.18 geschlossenen, die Zielfindungsphase ausdrücklich aufnehmenden Architektenvertrags, kann Honorar für darüber hinausgehende Leistungen nur unter der Voraussetzung beanspruchen, ...
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Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz kommt nur in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der
Instanz positiv hätte beschieden werden können.