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  • · Fachbeitrag · Forderungseinziehung

    (Kurze) Speicherfristen für Bonitäts-Scores?

    | Negativdaten spielen in der Forderungseinziehung noch immer eine herausragende Rolle. Dies gilt vor allem für Bonitäts-Scores, die vor Vertragsschluss, aber auch zur Überwachung von Dauerschuldverhältnissen und als Steuerungselement nach Fälligkeit und Verzug eingesetzt werden. Die Frage, welche Daten in solche Scores einfließen und für welchen Zeitraum sie berücksichtigt und im Verhältnis hierzu gewichtet werden, gehört zu den am besten gehüteten Geheimnissen der Auskunfteien. Zunehmend zeigt sich nun Rechtsprechung, die in die freie Verwertbarkeit öffentlicher Informationen eingreift und diese reglementiert. Das stellt einerseits die Datenmodelle und damit die Aussagekraft von personenbezogenen Bonitäts-Scores infrage. Andererseits trifft diese Rechtsprechung nicht nur die Vollauskunfteien, sondern ist auch von Rechtsdienstleistern und Gläubigern zu beachten, die aufgrund der internen Daten entsprechende Scores bilden und einsetzen. In diesem Kontext hat sich das OLG Dresden aktuell zugunsten der Gläubiger positioniert. Eine Kernaussage: Die Restschuldbefreiung ist keine Wiederherstellung der Unbescholtenheit. |

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers, einem selbstständigen Unternehmer, auf Löschung personenbezogener Daten aus der Datenbank der Beklagten, einer führenden Vollauskunftei. Hintergrund: Bei Auskünften über potenzielle Vertragspartner ihrer Kunden bildet die Beklagte für diese Vertragspartner aufgrund der über sie gespeicherten Daten einen Score-Wert, der etwas über die Bonität aussagen soll. Die Beklagte speichert diese auch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de (im Folgenden: „öffentliches Register“) veröffentlichten Informationen in ihrer eigenen Datenbank und stellt sie zum Abruf durch Dritte bereit.

     

    Im Jahr 2014 wurde über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 20.8.19 meldete er ein (Neben-)Gewerbe an. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase am 16.3.20 wurde ihm Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information wurde im öffentlichen Register veröffentlicht und von dort von der Beklagten unmittelbar ‒ entsprechend ihrer üblichen und standardisierten Arbeitsweise ‒ erhoben.