Überraschend ist ein Abtretungsverbot in einem Behandlungsvertrag, wenn es sich nicht nur auf die zuvor darin aufgeführten Leistungen bezieht, sondern auf alle Forderungen aus der zu stellenden Rechnung und damit auch auf weitergehende Leistungen, die ggf. kurzfristig oder anlassbezogen notwendig werden (z. B. wegen Komplikationen bei einer Operation). Mit einem so umfassenden Abtretungsverbot muss ein verständiger Patient nicht rechnen.
Ein Rechtsanwalt ist auch nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zum Einfordern seiner Vergütung außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu ...
An dem von der Rechtsprechung entwickelten Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlers, wenn eine ec-Karte zeitnah nach dem Diebstahl unter Eingabe der richtigen PIN verwendet wird, ist ...
Bei einem Streit über den Umfang des Gasverbrauchs obliegt dem Versorgungsunternehmen die Beweislast dafür, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war und dieser ordnungsgemäß abgelesen wurde.
Not macht erfinderisch. Dies gilt gerade vor der absehbaren Insolvenz bei vorhandenem Immobilienbesitz. Insoweit galt es bisher als Schuldnertrick, die Immobilie an einen Dritten mit der Belastung eines Wohnrechts ...
Nach einem Verkehrsunfall ist eine der ersten Maßnahmen die Begutachtung des Schadens, um schnell die Reparatur einleiten und über das Fahrzeug wieder verfügen zu können. Die Beauftragung des Sachverständigen ...
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Eine Vergütung nach dem RVG ist für den Rechtsanwalt kaum mehr auskömmlich. Das Bemühen geht deshalb dahin, für möglichst viele Mandate eine Honorarvereinbarung zu treffen. Der EuGH (12.1.23, C-395/21, Abruf-Nr. 234673 ) hat sich jetzt mit der Frage auseinandergesetzt, ob entsprechende Honorarvereinbarungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.93 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen unterfallen und welche Folgen sich daraus ergeben können.