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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Öffentliche Hand: Rechtsnatur von Forderungen

    | Ein Landgestüt gehört zum Vermögen des Bundeslandes. Als Leistung bietet es u. a. an, Stuten von beliebigen privaten Dritten durch die Hengste des Gestüts zu decken und zu besamen. Dazu wird mit dem Dritten ein „Deckungs- und Besamungsvertrag“ geschlossen, der zusätzlich auf AGB verweist. Nicht jede in Rechnung gestellte Leistung wird aber bezahlt. Es besteht also die Notwendigkeit, diese meist unbestrittenen und vom Gestüt kaufmännisch angemahnten Forderungen einzuziehen. Es stellt sich nun die Frage, ob es sich um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Forderungen handelt und Rechts- und Inkassodienstleister diese einziehen dürfen. |

     

    1. Wahlrecht der öffentlichen Hand

    Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen haben öffentlich-rechtlich organisierte Verwaltungsträger ein Wahlrecht, entweder als Hoheitsträger öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich tätig zu werden. Dabei erstreckt sich diese Wahlfreiheit im Grundsatz sowohl auf die Organisationsform als auch auf die Ausgestaltung des Leistungs- bzw. Benutzungsverhältnisses. Entgegenstehende gesetzliche Regelungen sind hier nicht zu sehen.

     

    Dabei ist das unproblematisch, wenn sich der Verwaltungsträger einer eindeutigen Handlungsform entweder des öffentlichen Rechts (z. B. „Verwaltungsakt“) oder des Privatrechts (z. B. „Vertrag“ oder „Rechnung“) bedient hat.