Der Besteller hat gegen den Werkunternehmer aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch ein (vorübergehendes) Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Werklohnforderung aus dessen Schlussrechnung über erbrachte Teilleistungen, wenn er selbst das Vertragsverhältnis vorzeitig gekündigt hat, also vor endgültiger Fertigstellung und Abnahme des Werks.
Ein Widerruf der Vertragserklärung des Bürgen ist nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB möglich, wenn dem Gläubiger der Widerruf entweder vor der Bürgschaftsurkunde oder zeitgleich mit dieser zugeht.
Oft ist es schwierig, den Zugang einer Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB zur Herbeiführung des Verzugs nachzuweisen. Auch gibt es Situationen, in denen streitig sein kann, wann die Mahnung ausgesprochen wurde.
Um einen Vertrag mit einem Verbraucher, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB), handelt es sich nicht, wenn sich der Unternehmer nur verpflichtet, ein einzelnes Gewerk herzustellen, das im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes zu erbringen ist.
Bei der Verkehrsunfallregulierung werden die meisten Fällen außergerichtlich erledigt. Hier stellen sich zahlreiche Abrechnungsfragen. In gerichtlichen Verfahren kommen Erstattungsprobleme hinzu. Und weil solche ...
In FMP 23, 40, hatten wir schon kurz über die erste Leitentscheidung des BGH zur Bemessung des Hinterbliebenengeldes berichtet. Aufgrund einiger Nachfragen von Lesern greifen wir das Thema erneut auf – dies auch vor ...
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Ein Landgestüt gehört zum Vermögen des Bundeslandes. Als Leistung bietet es u. a. an, Stuten von beliebigen privaten Dritten durch die Hengste des Gestüts zu decken und zu besamen. Dazu wird mit dem Dritten ein „Deckungs- und Besamungsvertrag“ geschlossen, der zusätzlich auf AGB verweist. Nicht jede in Rechnung gestellte Leistung wird aber bezahlt. Es besteht also die Notwendigkeit, diese meist unbestrittenen und vom Gestüt kaufmännisch angemahnten Forderungen einzuziehen. Es stellt sich nun die Frage, ...