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  • 29.10.2023 · Fachbeitrag · Mietrecht

    Vorsicht beim Beginn der kurzen Verjährungsfrist

    Erhält der Vermieter den Besitz am Mietobjekt durch Einwurf der Schlüssels in seinen Briefkasten zurück und behält er diese Schlüssel dann, beginnt die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB mit Kenntnis des Vermieters von dem Schlüsseleinwurf auch dann zu laufen, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit ist.