Ein Zahlungstitel ist nur bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Der zu vollstreckende Zahlungsanspruch muss betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne Weiteres aus dem Titel errechnen lassen.
Ein Urteil, das nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkündet wurde, ist nicht nichtig, unterliegt aber der Aufhebung aufgrund einer eingelegten Berufung.
Die Unterscheidung zwischen einer erlaubten und unerlaubten Rechtsdienstleistung kann im Einzelfall schwierig sein, wenn die Haupttätigkeit des Handelnden im unmittelbaren rechtlichen Raum stattfindet.
Verfügt eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH über einen vollstreckbaren Titel, wird der Titelschuldner durch die Bestellung eines Nachtragsliquidators zur Durchsetzung des Titels nicht unmittelbar ...
Das Entgegenkommen einer Partei, in einem Prozessvergleich eine Regelung für einen nicht streitgegenständlichen Sachverhalt zu treffen, begründet keinen Vergleichsmehrwert, wenn damit verbundene Ansprüche bislang ...
27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
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Verstößt der Gläubiger einer Geldforderung gegen von ihm geschuldete Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Versand einer geschäftlichen E-Mail und hat dieser Verstoß zur Folge, dass der Schuldner der Forderung den geschuldeten Geldbetrag auf das Konto eines deliktisch handelnden Dritten überweist, führt dies nicht zum Erlöschen der Forderung gemäß § 362 BGB. Dies begründet allenfalls einen Schadenersatzanspruch des Schuldners, den dieser gemäß § 242 BGB der Forderung entgegenhalten kann ...