Ab 1. Januar 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR. Dieser kann weder arbeitsvertraglich noch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Im Online-Seminar am 10. Dezember 2014 in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr erläutert Ihnen Raschid Bouabba an Ihrem PC oder Tablet, wie sich der neue Mindestlohn im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht auf unterschiedliche Arbeitsverhältnisse auswirkt und wie Sie die gesetzlichen Vorgaben sicher und zeitsparend in ...
Eine kostenintensive Zahnbehandlung muss nicht bezahlt werden, wenn sich der Patient im Fall seiner ordnungsgemäßen Aufklärung über andere Behandlungsmöglichkeiten gegen die kostenintensive Behandlung ausgesprochen ...
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluglinie, die die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung durch den Kunden vorgibt, verstößt nicht gegen § 309 BGB, da das Interesse der Fluglinie ...
Gemäß § 17 Abs. 1 StromGVV sind Einwendungen gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigt, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt
so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist undder Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt.
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt vor, wenn der Auftraggeber den Einwand fehlender Prüffähigkeit einer Architektenrechnung verspätet
erhebt. Er ist dann mit diesem Einwand ausgeschlossen. Das hat zur Folge, ...
Ein unter Mitwirkung des gewerblichen Autoverkäufers zustande gekommener Ratenkreditvertrag unterliegt im Regelfall nicht den Vorschriften des Fernabsatzvertrags, wenn der Verkäufer mit dem Finanzdienstleister in ...
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Für die Glaubhaftmachung, dass der Gläubiger im Sinne von § 1171 BGB unbekannt ist, kommt es bei einer Briefhypothek darauf an, ob die möglichen Erben des letzten bekannten Gläubigers den Brief haben oder Auskunft über den Verbleib des Briefes und seines letzten Inhabers geben können. Das hat der BGH mit Beschluss vom 22.5.14 klargestellt (V ZB 146/13, Abruf-Nr. 142326 ).