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  • 23.10.2014 · Fachbeitrag · Energieversorgung

    Wann hat der Schuldner Anspruch auf Zahlungsaufschub?

    | Gemäß § 17 Abs. 1 StromGVV sind Einwendungen gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigt, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist undder Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt. |