Ordnet der Richter in einem amtsgerichtlichen Verfahren mit einem Streitwert von nicht mehr als 600 EUR das Verfahren nach § 495a ZPO nach billigem Ermessen an und entscheidet dann im schriftlichen Verfahren, fällt gleichwohl eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG an.
War Gegenstand eines Prozessvergleichs die Abgeltung eines klageweise explizit als Nettobetrag geltend gemachten Anspruchs des Werkunternehmers nach „freier“ Kündigung des Bestellers gemäß § 649 S. 2 BGB, kann der Besteller bezüglich des Vergleichsbetrags keine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer fordern, wenn dies nicht explizit in den Vergleich einbezogen wurde.
Soll zu einer beabsichtigten Rechtsverfolgung eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eingeholt werden, ist dies in der Regel dahingehend zu verstehen, dass bei verweigerter Deckungszusage zunächst kein ...
Ein Anspruch auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die die Bank als Schadenersatz nach bankseitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens geltend gemacht hat, verjährt als Bereicherungsanspruch
gemäß ...
27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 21.11.2025
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Die auf einer Webseite und/oder in den AGB eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle könne „im Einzelfall“ erklärt werden, ist nicht ausreichend klar und verständlich im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG.