Die langjährigen monatlichen Zahlungen der Großmutter der Beklagten auf ein Bonussparkonto stellen keine nach § 534 BGB gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 528 Abs. 1 S. 1, § 812 BGB i. V. m. § 93 SGB XII privilegierten Schenkungen dar.
Das LG Berlin (12.3.20, 67 S 274/19, Abruf-Nr. 215288 ) hat dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 1 § 3 MietenWoG Bln in der Fassung vom 11.2.20 (GVBl. 2020, 50) mit Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr.
Erkennt die beklagte Partei den Klageanspruch an, ist für die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO nicht zu prüfen, ob die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses schlüssig und begründet war.
Der Streitwert bei Herausgabeklagen bezüglich gemieteter oder geleaster beweglicher Sachen ist in Höhe des Werts der Sachen festzusetzen, unabhängig davon, ob der Fortbestand des Miet- oder Leasingvertrages streitig ist.
Ein schwerer Verfahrensverstoß, der nach § 21 GKG eine Niederschlagung der Gerichtskosten rechtfertigt, ist zu bejahen, wenn mehrere Aufforderungen zur Überprüfung einer falschen Rechtsauffassung missachtet werden ...
Eine persönliche Haftung des Erben für Verbindlichkeiten aus einem Mietverhältnis des Erblassers tritt ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht aus § 546 Abs.
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Wird ein Mietinteressent allein wegen seiner ethnischen Herkunft am Bewerbungsverfahren für Mietwohnungen benachteiligt, indem er vom potenziellen Vermieter eine Absage für eine Wohnungsbesichtigung erhält, stellt dies eine Diskriminierung i. S. d. § 19 Abs. 2 AGG dar. Folge: Dem Mietinteressenten steht ein Schadenersatzanspruch aus § 21 Abs. 2 S. 3 AGG zu.