Der Begriff „Wohnsitz des Verbrauchers“ i. S. v. Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.12 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er den Wohnsitz des Verbrauchers zum Zeitpunkt der Klageerhebung bezeichnet.
Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen setzt nicht nur voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr.
Die Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt „demnächst“, wenn der Kläger sie mit einer durch das Gericht einzuholenden Übersetzung beantragt und den vom Gericht angeforderten ...
Wenn einer in gegen die guten Sitten verstoßender Weise einem anderen einen Schaden zufügt, ist er auch zum Ausgleich der dem Schadensereignis zugrunde liegenden Finanzierungskosten verpflichtet.
Die Bemessung der Höhe des Schadenersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter ...
Wird die in einem erstinstanzlichen Urteil getroffene Kostengrundentscheidung durch eine im zweiten Rechtszug im Wege des Prozessvergleichs getroffene Kostenregelung ersetzt, kann, sofern die Parteien nichts anderes ...
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Dem Architekten steht nach § 650q, § 650e Abs. 1 S. 1 BGB unabhängig vom Baubeginn und damit unabhängig von einer Wertsteigerung des Grundstücks dem Grunde nach ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zu, um seinen Honoraranspruch zu sichern.