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  • · Fachbeitrag · Maklervertrag

    Es muss viel getan werden, damit die Widerrufsfrist läuft

    | Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen setzt nicht nur voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert hat. Er erfordert vielmehr darüber hinaus, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen gemäß Art. 246a § 4 Abs. 2 S. 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Zu diesen Informationen gehört auch diejenige über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB. |

     

    Im Fall des BGH (26.11.20, I ZR 169/19, Abruf-Nr. 219569) hatte der Makler sich einen Alleinauftrag und bei dessen Abschluss im Haus der Auftraggeber das Verlangen unterschreiben lassen, dass er mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt (§ 357 Abs. 8 BGB). Gleichzeitig hat der Auftraggeber anerkannt, darüber belehrt worden zu sein, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist die Dienstleistung vollständig erbracht wurde. Beigefügt war in dem Maklerauftrag nur eine einfache Widerrufsbelehrung, nicht aber eine solche in der vorbezeichneten Form.

     

    MERKE | Gemäß § 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, wenn der Vertrag zwischen den Parteien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (§ 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB).

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 97 | ID 47373971