03.08.2017 · Nachricht · Insolvenz
Verfahrenskosten: AG Göttingen gegen den BGH
Haben keine Gläubiger Forderungen angemeldet, kann in Stundungsverfahren die Restschuldbefreiung sofort erteilt werden. Voraussetzung ist nicht, dass die Verfahrenskosten beglichen sind.
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