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  • · Fachbeitrag · Insolvenzanfechtung

    Anfechtung einer zwangsweise durchgesetzten Forderung

    | Die Insolvenzanfechtung stellt nicht nur ein lästiges Ärgernis dar, sondern sie gefährdet noch nach Jahren den unternehmerischen Erfolg des Gläubigers bis hin zur Gefährdung von Arbeitsplätzen und der finanziellen Stabilität des Gläubigers. Insolvenzverwalter, die an erfolgreichen Anfechtungen schon aufgrund des Vergütungssystems erheblich partizipieren, nutzen jede Zahlungsverzögerung, um daraus eine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach § 133 InsO zu konstruieren. Dem müssen Gläubiger entgegentreten. Der BGH unterstützt sie mit einer aktuellen Entscheidung dabei ebenso, wie mit der 5.4.17 in Kraft getretenen Gesetzesänderung. |

    Sachverhalt

    Die Insolvenzschuldnerin hatte mit der Gläubigerin einen Bauvertrag geschlossen. Hierauf zahlte die Insolvenzschuldnerin zunächst einen Abschlag von rund 52.000 EUR. Die Schlussrechnung von rd. 39.000 EUR glich sie dagegen trotz Mahnung nicht aus. Auf eine nachfolgende Rechtsanwaltsmahnung zahlte sie dann 20.000 EUR und es wurden‒ unter Einbeziehung von Nebenforderungen ‒ durch Versäumnisurteil am 22.5.08 weitere knapp 22.000 EUR tituliert. Auf eine Vorpfändung am 3.6.08 zahlte die Schuldnerin den Urteilsbetrag nebst Kosten und Zinsen am 5.6.08. Schon im September 2008 stellte sie den Betrieb ein und auf einen Eigenantrag vom 24.10.08 wurde am 28.1.09 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangt die Zahlung auf das Urteil zurück. Während LG und OLG der Klage stattgegeben haben, sieht der BGH die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO nicht als gegeben an.

     

    • Leitsatz: BGH 22.6.17, IX ZR 111/14

    Setzt ein Gläubiger eine unbestrittene Forderung erfolgreich zwangsweise durch, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung kannte, wenn der Gläubiger außer dieser Forderung und den von ihm zur zwangsweisen Durchsetzung der Forderung unternommenen erfolgreichen Schritten keine weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage seines Schuldners kennt (Abruf-Nr. 195210).