Gegen die Widerspruchsnachricht an den Antragsteller eines Mahnverfahrens ist keine Erinnerung statthaft, da es sich hierbei nicht um eine den Antragsteller belastende Entscheidung handelt. Ein Rechtsbehelf ist erst gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gegeben.
Es stellt eine (unzulässige) andere Gestaltung i. S. d. § 306a BGB dar, wenn systematisch pauschalierte Mahnkosten von 3,50 EUR erhoben werden, die mit dem Verbraucher nicht als pauschalierter Schadenersatz ...
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung eines Zahlungsanspruchs durch die Zustellung – also weder den Antrag noch den Erlass – des Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren gehemmt. Die Zustellung muss ...
So mancher Schuldner reagiert auf die Einziehungsbemühungen des Rechtsanwalts oder des Inkassodienstleisters erst, wenn ihn der gerichtliche Mahnbescheid erreicht. Soll dann eine gütliche Einigung erzielt werden, stellt sich die Frage, ob diese auch prozessuale Elemente für den Fall enthalten soll, dass der Schuldner seine Verpflichtungen nicht einhält. Der BGH hat den Weg für eine solche Sicherung frei gemacht.
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmt die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung. Dabei erlaubt § 167 ZPO, auf den Eingang des Antrags statt auf dessen Zustellung abzustellen, wenn diese „demnächst“ erfolgt.
§ 4 Abs. 5 RDGEG regelt: Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach dem RVG zustehenden Vergütung ...
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Selbst wenn zwischen Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid und Abgabe der Sache an das Gericht des streitigen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre liegen, ist die im Mahnverfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen. § 15 Abs. 5 RVG ist nicht anwendbar.