Das gerichtliche Mahnverfahren kommt durch den Widerspruch des Schuldners zunächst zum Stillstand. Es stellt sich dann die Frage, ob der Gläubiger einen Antrag auf Abgabe an das Streitgericht stellt. Was aber, wenn der Schuldner der Entscheidung zuvorkommt und seinerseits diesen Antrag stellt? Wer muss dann den weiteren Gerichtskostenvorschuss zahlen – Gläubiger oder Schuldner? Damit hat sich jetzt das LG Karlsruhe auseinandergesetzt. Es macht deutlich, dass es darauf ankommt, ob der Mahnantrag vor oder nach ...
Gegen die Widerspruchsnachricht an den Antragsteller eines Mahnverfahrens ist keine Erinnerung statthaft, da es sich hierbei nicht um eine den Antragsteller belastende Entscheidung handelt. Ein Rechtsbehelf ist erst ...
Es stellt eine (unzulässige) andere Gestaltung i. S. d. § 306a BGB dar, wenn systematisch pauschalierte Mahnkosten von 3,50 EUR erhoben werden, die mit dem Verbraucher nicht als pauschalierter Schadenersatz ...
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung eines Zahlungsanspruchs durch die Zustellung – also weder den Antrag noch den Erlass – des Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren gehemmt. Die Zustellung muss also vor Eintritt der Verjährungsfrist erfolgen. Diesen Druck entschärft
§ 167 ZPO etwas. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, vor allem die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, ...
So mancher Schuldner reagiert auf die Einziehungsbemühungen des Rechtsanwalts oder des Inkassodienstleisters erst, wenn ihn der gerichtliche Mahnbescheid erreicht. Soll dann eine gütliche Einigung erzielt werden, ...
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmt die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung. Dabei erlaubt § 167 ZPO, auf den Eingang des Antrags statt auf dessen Zustellung abzustellen, wenn diese „demnächst“ erfolgt.
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§ 4 Abs. 5 RDGEG regelt: Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach dem RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Das hatte zur Folge, dass Inkassounternehmen regelmäßig das RVG zur Grundlage ihrer Vergütungsvereinbarungen gemacht haben. Für alle Phasen der Forderungseinziehung stellt sich danach die Frage der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten nach Maßgabe der vertraglichen ...