Der Abschluss eines Mietvertrags bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form. Wird er über Wohn- oder Gewerberäume jedoch für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, gilt der Vertrag für unbestimmte Zeit (§§ 550, 578 BGB). Die Kündigung ist dann frühestens zum Ablauf eines Jahrs nach Überlassung des Mietgegenstands zulässig. Wird also die Schriftform nicht gewahrt, führt das dazu, dass eine für den Mietvertrag vereinbarte Befristung von länger als einem Jahr unwirksam ist.
Ob das Guthaben auf einem Sparbuch, das sich fortgesetzt im Besitz des Sparers befindet, ausgezahlt wurde, ist in wertender Betrachtung zu entscheiden, die eine entsprechende richterliche Überzeugung voraussetzt.
Im selbstständigen Beweisverfahren ist für eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kein Raum, wonach sich die Pflicht, Kosten zu tragen, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und ...
Mobilfunkanbieter dürfen die Erstattung eines Restguthabens nach Vertragsende nicht von der Rücksendung der SIM-Karte abhängig machen.
Eine solche Klausel in Mobilfunkverträgen ist unwirksam.
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Die vollständige Kalkulation der Frachtrate unter Einschluss von sog.
Nebenkosten, insbesondere der Kosten für die Polizeibegleitung und Verkehrslenkungsmaßnahmen bei einem Straßentransport, ist allein Aufgabe des Spediteurs.