06.04.2021 · Fachbeitrag · Prozessrecht
Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren
Im selbstständigen Beweisverfahren ist für eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kein Raum, wonach sich die Pflicht, Kosten zu tragen, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen bestimmt, wenn der Anlass zum Einreichen des Antrags vor Rechtshängigkeit weggefallen und die Klage daher zurückgenommen wird.
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