Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, das am 1.1.23 in Kraft tritt, gibt es wesentliche Änderungen im Betreuungsrecht. Der Gesetzgeber trägt mit diesem Gesetzesakt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass in zwei Forschungsvorhaben aus 2015 und 2017 Mängel im Betreuungsrecht und der Praxis festgestellt worden sind. Einige Inhalte des benannten Gesetzes bringen erhebliche Änderungen mit sich. Der Beitrag geht auf besonders interessante Änderungen ein.
Eine Kindeswohlgefährdung kommt in Betracht, wenn Eltern – erst wegen der Corona-Maßnahmen, dann wegen einer bevorzugten häuslichen Beschulung – den Schulbesuch ihres Kindes verweigern (OLG Karlsruhe, 25.8.
Ein Mädchen, dessen Vorname mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten identisch ist, hat einen Anspruch darauf, seinen Vor-namen zu ändern (VG Göttingen 21.6.22, 4 A 79/21, Abruf-Nr. 230490 ).
Der BGH hat darüber entschieden, was bezüglich eines in der Ehezeit
erworbenen Versorgungsanrechts eines alleinigen Gesellschafters und
Geschäftsführers einer GmbH gilt, das im Zeitpunkt der Entscheidung über den VA nicht mehr oder nicht mehr vollständig vorhanden ist.
Das OLG Frankfurt stellt klar: Ein begleiteter Umgang mit einem minderjährigen Kind kann vorübergehend auch in der Wohnung des Obhutselternteils stattfinden. Der Beitrag erläutert die Voraussetzungen dafür.
Eine Mindestehedauer von zwölf Monaten als Voraussetzung für eine Witwen-/Witwerrente einer betrieblichen Altersversorgung hält der AGB-Kontrolle (§ 307 BGB) stand, wenn der Hinterbliebene die Möglichkeit hat, ...
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