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  • · Nachricht · Kindeswohlgefährdung

    Schulpflicht first

    | Eine Kindeswohlgefährdung kommt in Betracht, wenn Eltern ‒ erst wegen der Corona-Maßnahmen, dann wegen einer bevorzugten häuslichen Beschulung ‒ den Schulbesuch ihres Kindes verweigern (OLG Karlsruhe, 25.8.22, 5 UFH 3/22, Abruf-Nr. 231989). |

     

    Ein Erstklässler (S), der 2021 eingeschult wurde, war bis zum Ende des Schuljahrs nicht einmal in der Schule wegen der Corona-Maßnahmen und anschließend, weil S sich durch das Homeschooling „toll“ entfalte. Das AG erteilte den Eltern das Gebot, die Schulpflicht einzuhalten. Das OLG, das über deren Beschwerde entscheiden musste, hat per einstweiliger Anordnung den Eltern in Bezug auf die schulischen Angelegenheiten das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für S vorläufig entzogen und die Aufgaben auf das JA übertragen.

     

    Das OLG sah Anhaltspunkte für eine erhebliche Kindeswohlgefährdung. Die Schulpflicht dient auch dem staatlichen Erziehungsauftrag und den dahinterstehenden Gemeinwohlinteressen. Hier setzen die Eltern ihre eigene Einschätzung über die Bedeutung der Schulpflicht einfach an die Stelle der gesetzgeberischen Entscheidung. Durch dieses Verhalten wird nicht nur die Entwicklung des S zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit, sondern auch dessen gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft gefährdet. Der Wille des S, zu Hause beschult zu werden, spielt keine Rolle. Denn eine so weitreichende Entscheidung kann keinem siebenjährigen Kind anvertraut werden.

    Quelle: ID 48691321