1. Verschweigt eine Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, verwirklicht dies grundsätzlich den Härtegrund eines Fehlverhaltens i.S. von § 1579 Nr. 7 BGB. Die Anfechtung der Vaterschaft ist hierfür nicht Voraussetzung. 2. Ein Härtegrund kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemanns in zulässiger Weise festgestellt ...
Leben gesamtschuldnerisch haftende Eheleute voneinander getrennt, sei es auch nur in der ehelichen Wohnung, ist im Innenverhältnis von der Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auszugehen (OLG Oldenburg 13.4.
Die Betreuerinnen begehrten die Genehmigung einer Zwangsbehandlung der wegen einer psychischen Erkrankung unter Betreuung stehenden, einwilligungsunfähigen und geschlossen untergebrachten Betroffenen.
Der Antragsgegner focht einen Beschluss an, der ihn zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete. Seine Beschwerde wurde allerdings vom Beschwerdegericht aus formellen Gründen zurückgewiesen: Der Beschluss war mangels seiner Verkündung noch nicht rechtwirksam zustande gekommen. Die Beschwerde durfte hier jedoch mit dem BGH nicht aus diesen rein formellen Gründen verworfen werden. Der BGH hat die rechtliche Nichtexistenz des erstinstanzlichen Beschlusses festgestellt und die Sache an das AG zwecks Beendigung ...
Leben gesamtschuldnerisch haftende Eheleute voneinander getrennt, sei es auch nur in der ehelichen Wohnung, ist im Innenverhältnis von der Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auszugehen (OLG Oldenburg 13.4.
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Die Stufenklage hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch dann, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen genannt ist (BGH 24.5.12, IX ZR 168/11).