Die Steuervergünstigungen gemäß §§13a, 13b, 19a ErbStG sind grundsätzlich zulässig, der Umfang der Verschonung ist allerdings unverhältnismäßig – so das BVerfG am 17.12.14. Spätestens bis zum 30.6.16 muss das ErbStG insoweit reformiert werden. Für die Übergangszeit können die Vergünstigungen wie bisher genutzt werden, unter dem Vorbehalt, dass keine „exzessiven Steuergestaltungen“ durchgeführt werden.
Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat entschieden, dass das Urteil eines kalifornischen Gerichts, wonach die sog. Wunscheltern eines von einer Leihmutter geborenen Kindes auch dessen rechtliche ...
Gesetzliche Rentenversicherungspflicht: Seitdem das BSG am 3.4.14 klargestellt hat, dass Syndikusanwälte nicht mehr befreiungsfähig sind, tritt insbesondere in sogenannten Altfällen die Frage auf, wie mit dem ...
Für die Berechnung des Werts eines nach § 2 VAÜG ausgesetzten und nach § 50 Abs. 1 S. 2 VersAusglG wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahrens ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der ehemaligen Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags maßgebend.
Zur Zulässigkeit der Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfeantrags mit neuer Begründung im Nichtabhilfebeschluss (OLG Hamm 31.10.14, 4 WF 240/14, n.v., Abruf-Nr. 143347 ).
Viele Unterhaltsverfahren werden nicht in der Beantwortung komplizierter Rechtsfragen, sondern über die Darlegungslast entschieden, wobei bei unsubstanziiertem Sachvortrag sogar ein Anwaltsregress droht.
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1. Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Kind, das über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt und dessen Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln ist, von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen Familienbedarfs, bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7 Prozent des Familienselbstbehalts nicht mehr. 2. Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7 Prozent des Familieneinkommens liegenden Einkommen des ...