Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    So vermeiden Sie Fehler bezüglich der Darlegungslast im Unterhaltsverfahren

    von RiOLG Eva Bode, Hamm

    | Viele Unterhaltsverfahren werden nicht in der Beantwortung komplizierter Rechtsfragen, sondern über die Darlegungslast entschieden, wobei bei unsubstanziiertem Sachvortrag sogar ein Anwaltsregress droht. Der folgende Beitrag zeigt anhand einer Übersicht typische Fehler und wie diese sich auswirken, bzw. vermieden werden können. FK zeigt Ihnen, wie Sie leicht den Überblick über die streitentscheidenden Fragen behalten und die Relevanz von Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen erkennen können. |

     

    Übersicht / Typische Fehler bezüglich der Darlegungslast

    • Keine Überprüfung der Anspruchsgrundlage: Insbesondere beim nachehelichen Unterhaltsanspruch müssen die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen vorgetragen werden. Eine schlichte 3/7-Berechnung der Unterhaltshöhe reicht nicht aus, da vorrangig der Anspruch dem Grunde nach darzulegen ist.

     

    • Überreichung von Unterlagen ersetzt keinen Sachvortrag: Der gesamte Sachverhalt einschließlich der für die Unterhaltsberechnung erforderlichen Zahlen ist schriftsätzlich vorzutragen. Auch wenn Gerichte oft Tatsachen den Anlagen zu Schriftsätzen entnehmen, darf sich ein Anwalt nicht darauf verlassen. Nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 130 ZPO ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich Sachvortrag aus Anlagen zusammenzusuchen. Ein Verfahren kann verloren gehen, wenn Tatsachen nicht dargelegt, sondern nur belegt werden. Tatsachen und Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind auf ihre Relevanz für den Unterhaltsanspruch zu überprüfen, damit umfassend vorgetragen werden kann.

     

    • Ungenauer Sachvortrag: Einer der häufigsten Fehler ist ein ungenauer Vortrag. Dazu zwei Beispiele:

     

      • Mandant ist umgezogen: Es fehlen die Konsequenzen, die sich aus dem Umzug z.B. für die Zurechnung von Wohnwert, die Berücksichtigung von Immobilienverbindlichkeiten oder die Höhe der Fahrtkosten ergeben. Die für den Mandanten selbstverständlichen Konsequenzen, die sich aus dem Umzug ergeben, können von dem Gericht und der Gegenseite nicht unterstellt werden. Denn dort ist nicht bekannt, ob die alte Wohnung aufgegeben/veräußert oder eine Zweitwohnung bezogen wurde. Auch die Entfernungen für die Berechnung von Fahrtkosten sind nicht ohne Weiteres bekannt. Es muss auch mitgeteilt werden, wann der Umzug erfolgte. Denn nur dann können die unterhaltsrechtlichen Konsequenzen zum richtigen Zeitpunkt in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden. Dies gilt für alle Veränderungen während eines laufenden Verfahrens.

     

      • Das unterhaltsberechtigte Kind wird volljährig: Wird das Kind während des laufenden Verfahrens volljährig, wird das Kindergeld nicht mehr hälftig, sondern vollständig auf den Bedarf angerechnet. Zu klären ist ferner, ob es sich um ein privilegiert volljähriges Kind handelt, es sich also in allgemeiner Schulausbildung befindet. Darzulegen ist auch, ob der Volljährige im Haushalt eines Elternteils lebt. Ferner ist dazu vorzutragen, wie es mit der
    • Unterhaltspflicht des anderen Elternteils steht und wie sich der Quotenunterhalt berechnet. Daneben stellen sich Verfahrensfragen, z.B. hinsichtlich der Vertretungsbefugnis oder des Beteiligtenwechsels.

     

    • Kein konstanter Vortrag bei langdauernden Verfahren: Bei solchen Verfahren muss darauf geachtet werden, dass der Vortrag konstant ist. Wenn z.B. in jedem Schriftsatz die konkrete Bedarfsberechnung neu und mit veränderten Zahlen aufgelistet wird, ist der Vortrag nicht mehr nachvollziehbar und die konkrete Bedarfsberechnung scheitert insgesamt. Der wechselnde Vortrag kann noch nicht einmal als Schätzungsgrundlage dienen.
     

     

    PRAXISHINWEIS | Den Überblick über die streitentscheidenden Fragen und die Relevanz von Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen lässt sich relativ leicht anhand einer Excel-Tabelle behalten. So kann zu Beginn einer Auseinandersetzung über Unterhalt eine Tabelle angelegt werden, bei der möglichst viele Rechenoperationen hinterlegt und damit automatisiert werden. Da meist nur Grundrechenarten gefragt sind, erfordert die Anlage einer solchen Tabelle nur wenig Übung. Für jeden Unterhaltszeitraum wird eine gesonderte Spalte angelegt und während der Auseinandersetzung fortgeschrieben.