· Nachricht · Versorgungsausgleich
Maßgeblicher Zeitpunkt der Wertberechnung: Einreichung des Scheidungsantrags
| Für die Berechnung des Werts eines nach § 2 VAÜG ausgesetzten und nach § 50 Abs. 1 S. 2 VersAusglG wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahrens ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der ehemaligen Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags maßgebend. |
So hat das OLG Dresden am 12.8.14 entschieden (19WF 783/14).
Quelle: ID 43133826