Anders als in der Anwartschaftsphase sind die Auswirkungen des VA für gesetzlich versicherte Ehegatten i. d. R. sofort spürbar, wenn sie bereits Rente beziehen. Die Rente des Ausgleichspflichtigen wird um den „Ausgleichswert“ seines Anrechts gekürzt, die Rente des Berechtigten erhöht sich entsprechend. Fraglich ist, ob dies auch für Erwerbsminderungsrenten und für den Fall gilt, dass nur einer der Ehegatten schon Rente bezieht.
Beschlüsse in der Folgesache VA, durch die Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht nach § 220 Abs. 1 und 3 FamFG festgesetzt werden, können mit der sofortigen Beschwerde ...
Ein Anrecht, das nicht im öffentlich-rechtlichen VA nach früherem Recht ausgeglichen werden konnte, weil es seinerzeit noch nicht existent war, kann auch nicht in ein späteres Abänderungsverfahren einbezogen werden.
Der BGH hat darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein (teilweiser) Ausschluss des VA wegen eines wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen vermögenden Ehegatten gerechtfertigt ist.
Der Ausgleich von Grundrenten-Entgeltpunkten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ist für den betroffenen Versicherungsträger mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der es ...
Wird das in einer privaten Rentenversicherung gebildete Kapital während der Ehezeit auf einen anderen Versorgungsträger übertragen, entsteht grundsätzlich ein neues Versorgungsanrecht, das in vollem Umfang in der ...
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Ob ein sog. Ehrensold, den ehrenamtliche Gemeindebürgermeister nach Ableistung einer bestimmten Amtszeit erhalten, in den VA einzubeziehen ist, hängt davon ab, ob die Leistung nach den geltenden landesrechtlichen Vorschriften den Charakter einer Versorgungsleistung hat oder als bloße Treueprämie anzusehen ist. Dies hat der BGH entschieden.