Ist bei der Scheidung ein beamtenrechtliches Anrecht z. T. dadurch ausgeglichen worden, dass gesetzliche Rentenanwartschaften begründet wurden, ist der Teilausgleich zwar im schuldrechtlichen VA anzurechnen, aber nicht mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu dynamisieren. Der Teil des Anrechts, der dem schuldrechtlichen VA vorbehalten war, ist mit dem Anpassungsfaktor des beamtenrechtlichen Anrechts zu aktualisieren, so der BGH. Er hat auch zur Höhe abzugsfähiger privater ...
Auch wenn kein VA stattfindet, weil die Ehezeit nicht länger als drei Jahre gedauert hat und keine Durchführung des VA beantragt worden ist (§ 3
Abs. 3 VersAusglG), muss das Gericht einen Verfahrenswert festsetzen ...
Auch wenn ein Versorgungsanrecht nach früherem Recht nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen VA einbezogen werden konnte, kann es in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG nach neuem Recht vollständig ...
Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nur für rechtliche oder tatsächliche Veränderungen eines Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet. Es dient nicht dazu, mögliche Fehler zu korrigieren, die bei der Ausgangsentscheidung unterlaufen sind. Die Abänderung des VA ist auch zum Nachteil des Antragstellers zulässig. Dies hat der BGH entschieden.
Ein Bankinstitut kann die Vorlage von Originalurkunden nicht unter
Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern, wenn das Informationsinteresse eines Ehegatten im Einzelfall höher zu gewichten ist als das ...
Schweizerische Rentenanwartschaften der betrieblichen Altersvorsorge können nicht nach § 19 Abs. 3 VersAusglG dazu führen, dass der Ausgleich eines Anrechts des anderen Ehegatten unbillig ist. Auch eine ...
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Auch wenn eine Ehe nicht geschieden, sondern aufgehoben wird, kann ein VA durchzuführen sein. Das OLG Hamm hat entschieden, was im Fall einer Eheaufhebung wegen Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe
(§ 1306 BGB) zu beachten ist.