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  • · Fachbeitrag · Abänderungsverfahren

    Tod des Ausgleichsberechtigten ‒ was beim Abänderungsantrag für dynamisierte Anrechte gilt

    von RiOLG Dr. Volker Schepers, Hamm

    | Das OLG Hamm hat entschieden, wie bei Abänderungsanträgen nach § 51 VersAusglG solche Anrechte zu behandeln sind, hinsichtlich derer in der ursprünglichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich das erweiterte Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAusglHG a. F. durchgeführt worden ist. |

    Sachverhalt

    In der Ehezeit (1.2.72 ‒ 31.5.89) erwarb M ein Anrecht bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit einem Ehezeitanteil von 969,40 DM sowie ferner ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der F GmbH & Co. KG mit einem Ehezeitanteil i. H. e. monatlichen Rente von 103,31 DM. F erwarb ein Anrecht bei der BfA, und zwar mit einem Ehezeitanteil von 58,80 DM. Das AG hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich (VA) geregelt. Es hat die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung saldiert und die Übertragung von monatlichen Rentenanwartschaften i. H. v. 455,45 DM von M an F angeordnet (969,40 DM ./. 58,50 DM = 910,90 DM / 2 = 455,45 DM). Hinsichtlich des Anrechts des M aus der betrieblichen Altersversorgung hat es gem. § 1587b BGB, § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAusglHG im Wege des erweiterten Splittings die Übertragung von Rentenanwartschaften auf F i. H. v. 9,43 DM angeordnet. F bezog seit dem 1.6.03 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Dauer.

     

    Am 26.3.17 verstarb sie und wurde von ihren Kindern T und S beerbt. M bezieht seit dem 1.7.19 eine Vollrente wegen Alters. Er begehrt in einem Verfahren gegen T und S die Abänderung der Entscheidung zum VA gem. § 51 VersAusglG i. V. m. §§ 225, 226 FamFG unter Verweis darauf, dass sich der Ehezeitanteil des Anrechts der F aufgrund der Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.14 (sog. „Mütterrente I“) sowie durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28.11.18 (sog. „Mütterrente II“) erhöht habe. Insofern sei bei einem Anrecht eine wesentliche Wertänderung eingetreten.