· Nachricht · Versorgungsausgleich
In welchen Fällen eine private Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auszugleichen ist
| Das OLG Oldenburg hat entschieden, in welcher Konstellation ein Ausgleich einer Privatvorsorge wegen Invalidität/privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wegen grober Unbilligkeit nicht auszugleichen ist ( 24.3.24, 3 UF 108/23, Abruf-Nr. 247982 ). |
Beim Mann (M) liegen die Voraussetzungen des § 28 VersAusglG vor. Hiernach ist ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität auszugleichen, wenn beim Ausgleichspflichtigen der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und der Ausgleichsberechtigte am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. Trotz der Verweisung in § 28 Abs. 3 VersAusglG auf die Vorschriften des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (VA) ist der Ausgleich von Amts wegen im Verbundverfahren durchzuführen (OLG Stuttgart 10.9.20, 16 UF 53/20).
Auch bei der F liegen die Voraussetzungen des § 28 VersAusglG vor. Insoweit kommt es lediglich darauf an, dass der Berechtigte wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann und die Voraussetzungen eines Versorgungssystems für eine vollständige oder teilweise Invaliditätsversorgung i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, unter das der Ausgleichsberechtigte fällt, erfüllt sind (BGH FamRZ 22, 1761).
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