1. Mit der zum 1.1.08 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Eine Änderung der Rechtslage ist damit allerdings nicht verbunden. 2. Zweck der gesetzlichen Neuregelung in § 1579 Nr. 2 BGB ist es, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist ...
1. Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen ...
Zur Herabsetzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten oder vereinbarten Unterhaltsanspruchs nach dem Eintritt des Unterhaltsberechtigten in das Rentenalter (BGH 29.6.11, XII ZR 157/09, FamRZ 11, 1721, ...
1. Zweck der gesetzlichen Neuregelung in § 1579 Nr. 2 BGB ist es, rein objektive Gegebenheiten wie z.B. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist deswegen darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht ...
Unterhaltsvereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt durch Prozessvergleich können wirksam auch in einem Verfahren betreffend den Trennungsunterhalt geschlossen werden (OLG Oldenburg 1.6.11, 12 W 143/11, FamRZ 11, ...
Im Unterhaltsrecht spielt das sog. begrenzte Realsplitting eine wichtige Rolle, weil der Unterhaltspflichtige dadurch sein verbleibendes Einkommen erhöhen kann. Dazu im Einzelnen:
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1.Die Anwendung des § 36 Nr. 1 EGZPO und des darin enthaltenen Zumutbarkeitskriteriums ist auf die Fälle beschränkt, in denen sich der Abänderungsgrund aus dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.07 ergibt (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 10, 111; BGHZ 186, 1 = FamRZ 10, 1238 und vom 27.1.10, XII ZR 100/08, FamRZ 10, 538). 2.Zur Feststellung ehebedingter Nachteile in der Altersvorsorge, wenn der Versorgungsausgleich nur einen Teil der Ehezeit erfasst (im Anschluss an Senatsurteile vom ...