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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Wegfall und Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1. Zweck der gesetzlichen Neuregelung in § 1579 Nr. 2 BGB ist es, rein objektive Gegebenheiten wie z.B. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist deswegen darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle.
    • 2. Ein nach § 1579 Nr. 2 BGB beschränkter oder versagter nachehelicher Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich wieder aufleben, wobei es einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände bedarf. Bei der Beendigung der verfestigten Lebensgemeinschaft lebt ein versagter Unterhaltsanspruch regelmäßig im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder auf. Für andere Unterhaltstatbestände gilt dies nur, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität geschuldet ist, das im Ausnahmefall eine weitergehende nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann.

    (BGH 13.7.2011, XII ZR 84/09, FamRZ 11, 1498, Abruf-Nr. 112771)

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt. Sie hatten im Oktober 97 die Ehe geschlossen. Im Mai 99 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Die Ehe wurde im September 05 rechtskräftig geschieden. Im Juni 06 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, worin sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte einen monatlichen nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Der Kläger, der den Wegfall seiner Unterhaltspflicht begehrt, bezieht inzwischen höhere Einkünfte. Er ist zwei weiteren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig.

     

    Die Beklagte ist ausgebildete Bauzeichnerin. Sie war seit Geburt des Sohnes nur gering erwerbstätig. Seit Januar 08 ist sie als ausgebildete Feng-Shui-Beraterin selbstständig tätig. Jedenfalls seit Frühjahr 04 bis November 08 unterhielt sie eine auf Dauer angelegte Partnerschaft mit einem anderen Mann.