Erhalten Eltern Sozialleistungen, weil sie sich selbst nicht unterhalten können, nimmt die Sozialbehörde die erwachsenen, leistungsfähigen Kinder wegen des auf die Behörde übergegangenen Unterhaltsanspruchs der Eltern in Regress. Der Rückgriff erstreckt sich auch auf Geschenke und Zuwendungen, die die Eltern den Kindern zuvor gemacht haben. Ob und gegebenenfalls wie Sie einem Rückgriff vorbeugen können, wird nachfolgend erläutert.
1. Kapitalerträge aus einem Vermögen, das einem Ehegatten nach der Scheidung durch einen Erbfall anfällt, können in die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen nur einbezogen werden, wenn ...
1. Eine Krankheit, die nicht ehebedingt ist, kann einen ehebedingten Nachteil begründen, wenn der Unterhaltsberechtigte in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat.
Verletzt der Unterhaltspflichtige die Obliegenheit, Vermögenswerte zu realisieren, ist er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als habe er die Obliegenheit erfüllt. Ein einklagbarer Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs besteht dagegen nicht (BGH 28.11.12, XII ZR 19/10).
Großeltern können ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung gemäß § 1607 Abs. 1 BGB Unterhalt schulden. Die Ersatzhaftung ist nicht bereits dann begründet, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete ...
Das OLG Hamm hat die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand 01.01.13) bekannt gegeben. Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des OLG Hamm erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im ...
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Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine - dem Unterhaltsberechtigten zumutbare - einfache und kostengünstige Heimunterbringung (BGH 21.11.12, XII ZR 150/10).