Der Mann verkaufte seinen Miteigentumsanteil am Eheheim an seine Frau und erwarb mit dem Erlös eine neue Wohnung. Das OLG hat auf beiden Seiten keinen Wohnwert berücksichtigt. Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben. Es muss auf beiden Seiten jeweils der Wohnwert berücksichtigt werden. Der Wohnvorteil der neuen Wohnung tritt an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös (BGH 9.4.14, XII ZB 721/12, n.v., Abruf-Nr. 141737 ).
Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als er bei hinweggedachter Ehe erworben würde, wird ausgeglichen, wenn er ...
Der BGH hat in eine aktuellen Entscheidung wichtige Grundsätze aufgestellt, wie der Wohnwert einer vom Unterhaltspflichtigen genutzten Immobilie bei der Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt zu bemessen ist (BGH 19.3.
Beim betriebsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes kann sich ein ehebedingter Nachteil auch daraus ergeben, dass sich der Unterhaltsberechtigte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung zunächst nur im eingeschränkten Radius und später gar nicht mehr um eine seiner beruflichen Qualifikation und Fähigkeiten entsprechenden Stelle bewirbt. Auch in einem solchen Fall muss er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslasst die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile ...
Der BGH hat aktuell Folgendes zum Kindesunterhalt entschieden: Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, kann der Tatrichter die in diesem ...
Eine Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens aus einer Ehewohnung weicht, für die für beide Ehegatten gemeinsam ein ...
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Die Form des § 127a BGB ersetzt bei einer vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt auch die notarielle Beurkundung, wenn die Vereinbarung in einem anderen Verfahren als der Ehesache protokolliert wird. Eine Vereinbarung kann daher insbesondere im Verfahren über den Trennungsunterhalt formwirksam abgeschlossen werden (BGH 26.2.14, XII ZB 365/12, n.v., Abruf-Nr. 141088 ).