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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Vereinbarung über Nachehelichenunterhalt

    | Die Form des § 127a BGB ersetzt bei einer vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt auch die notarielle Beurkundung, wenn die Vereinbarung in einem anderen Verfahren als der Ehesache protokolliert wird. Eine Vereinbarung kann daher insbesondere im Verfahren über den Trennungsunterhalt formwirksam abgeschlossen werden ( BGH 26.2.14, XII ZB 365/12, n.v., Abruf-Nr. 141088 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Nach der Entscheidung des BGH bestehen auch aus haftungsrechtlichen Gründen keine Bedenken mehr, in einem Trennungsunterhaltsverfahren, den Nachehelichenunterhalt zu regeln. Vor der Entscheidung des BGH wurde wegen des Wortlauts des § 1585c S. 3 BGB („§ 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wurde“) teilweise davon abgeraten, im Trennungsunterhaltsverfahren den Nachehelichenunterhalt zu regeln. Der BGH hat aber klargestellt, dass durch § 1585c S. 3 BGB die Anwendung des § 127a BGB nicht eingeschränkt werden sollte. § 1585c BGB gilt nicht für

    • den Trennungsunterhaltsanspruch,
    • Vereinbarungen über den Nachehelichenunterhalt, die nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geschlossen werden,
    • den Anspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt gem. § 1615l BGB,
    • den Kindesunterhalt.
     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 91 | ID 42655282