Das Kind verhält sich nicht mutwillig i. S. d. § 114 Abs. 2 ZPO, wenn es seinen Unterhaltsanspruch mittels Leistungsantrag verfolgt, obwohl der Unterhaltspflichtige auf sein außergerichtliches Auskunfts- oder Zahlungsverlangen nicht reagiert hat.
Der Unterhaltsschuldner ist grundsätzlich verpflichtet, seine Rente in voller Höhe in Anspruch zu nehmen, wenn er das Rentenalter erreicht. Von der Möglichkeit gem. § 42 Abs. 1 SGB VI, nur eine Teilrente in Anspruch ...
Neuere Entscheidungen des BGH und der OLGe haben die Grenze, ab der der Unterhalt nicht mehr nach einer Quote zu berechnen ist, deutlich nach oben gesetzt. Dazu im Einzelnen:
Der BGH hat noch nicht entschieden, ob Eltern dem Kind während eines freiwilligen sozialen Jahres Unterhalt zahlen müssen. Das OLG Frankfurt a.M. hat dies aktuell bei einem minderjährigen Kind bejaht.
Der BGH hält es auch bei günstigen Einkommensverhältnissen unter
bestimmten Voraussetzungen für zulässig, den Unterhalt anhand der Quotenmethode zu ermitteln.
Angesichts des anhaltenden Wirtschaftswachstums mehren sich die Fälle, in denen das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils die oberste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle übersteigt.
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Der BGH hat aktuell einen Streitpunkt über die Frage entschieden, ob Betreuungskosten stets einen Mehrbedarf des Kindes darstellen oder ob
insoweit abzugrenzen ist.