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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Unterhaltsanspruch im freiwilligen sozialen Jahr

    von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    | Der BGH hat noch nicht entschieden, ob Eltern dem Kind während eines freiwilligen sozialen Jahres Unterhalt zahlen müssen. Das OLG Frankfurt a.M. hat dies aktuell bei einem minderjährigen Kind bejaht. |

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten sind rechtskräftig geschieden. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, u. a das bei Verfahrenseinleitung noch minderjährige Kind A, das seit der Trennung im Haushalt der Antragstellerin (M) lebt. Der A hat ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, das vergütet worden ist. Die M beantragte u. a. insoweit erfolgreich, den V zu verpflichten, für den A auch für diesen Zeitraum Kindesunterhalt zu zahlen. Die Beschwerde des V ist nur teilweise erfolgreich (OLG Frankfurt a.M. 4.4.18, 2 UF 135/17, Abruf-Nr. 201037).

     

    Entscheidungsgründe

    Der Beschluss des FamG ist ab dem Zeitpunkt abzuändern, in dem der A sein freiwilliges soziales Jahr ableistet. Auch während dieser Zeit besteht dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch des A nach §§ 1601 ff. BGB.