1. Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers. 2. Durch die Mitteilung der Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Eine fehlende Kenntnis kann von der Mutter aber als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört auch der Vortrag und erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren ...
Der Umfang der Fortbildungspflicht für Fachanwälte beträgt seit dem 1.1.15 15 statt bisher 10 Stunden. Das IWW-Institut ermöglicht Ihnen, Ihrer Fortbildungspflicht bequem und ohne Reiseaufwand nachzukommen.
Bei der Bestellung eines (Amts-)Vormundes hat eine dem Betroffenen nahestehende Person keine eigene Beschwerdebefugnis, um sein Ziel, selbst zum Vormund bestellt zu werden, zu erreichen (OLG Hamm 4.9.14, II-4 UF 160/14, ...
Ein Schadenersatzanspruch gegen einen Frauenarzt, dem vorgeworfen wird, eine Schwangerschaft fehlerhaft nicht erkannt zu haben, kann nicht damit begründet werden, die Patientin hätte bei zutreffendem Befund von der Möglichkeit einer Abtreibung nach § 218a Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, denn diese Form der Abtreibung (sog. Fristenlösung) ist zwar straflos, bleibt aber rechtswidrig (OLG Oldenburg 18.11.14, 5 U 108/14).
Zum 1.8.13 ist das GNotKG in Kraft getreten. Es wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( www.facebook.
Der Anschlag auf das Satiremagazin "Charlie Hebdo" hat uns sehr erschüttert. Wir stehen als Teil der Medienbranche für Freiheit und Toleranz und natürlich für die Pressefreiheit.
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Die Steuervergünstigungen gemäß §§13a, 13b, 19a ErbStG sind grundsätzlich zulässig, der Umfang der Verschonung ist allerdings unverhältnismäßig – so das BVerfG am 17.12.14. Spätestens bis zum 30.6.16 muss das ErbStG insoweit reformiert werden. Für die Übergangszeit können die Vergünstigungen wie bisher genutzt werden, unter dem Vorbehalt, dass keine „exzessiven Steuergestaltungen“ durchgeführt werden.