Ein Stolperstein im Güterrecht ist § 1365 BGB. Danach kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen dazu verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.
Unterhalten Ehegatten Wertpapierdepots, ist fraglich, wem bei der Trennung und Scheidung ein Guthaben zusteht oder ob und ggf. in welchem
Umfang Ausgleichs- oder Schadenersatzansprüche bestehen.
Wenn Eheleute im Zuge ihrer Trennung die Konten nicht sofort trennen, kommt es bei Abhebungen von gemeinschaftlichen Konten zu der Frage, inwieweit Ausgleichsansprüche bestehen können.
Vielfach unterhalten Ehegatten während der Ehe Bankkonten (Giro- und Sparkonten) sowie Wertpapierdepots. Bei der Trennung und Scheidung ist häufig fraglich, welchem Ehegatten ein Guthaben zusteht oder ob und ggf. in welchem Umfang etwaige Ausgleichs- oder Schadenersatzansprüche bestehen. Zur Aufteilung von Bankkonten im Einzelnen:
Der Beitrag schließt an die Rechtsprechungsübersicht zum Nebengüterrecht in 2014 an und zeigt wichtige Entscheidungen aus 2015 zur Rückabwicklung von Zuwendungen.
Der Beitrag schließt an die Rechtsprechungsübersicht zum Nebengüterrecht in 2014 an (zuletzt FK 15, 195). Er zeigt wichtige Entscheidungen aus 2015 zum Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichs, zur Mitverpflichtung ...
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Der Beitrag schließt an die Rechtsprechungsübersicht zum Nebengüterrecht in 2014 an (zuletzt FK 15, 195) und zeigt wichtige Entscheidungen aus 2015 zu Verbindlichkeiten von Ehegatten.