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  • · Fachbeitrag · Bankkonten und Wertpapiere

    Wertpapiere aufteilen bei Trennung und Scheidung

    von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle

    | Unterhalten Ehegatten Wertpapierdepots, ist fraglich, wem bei der Trennung und Scheidung ein Guthaben zusteht oder ob und ggf. in welchem Umfang Ausgleichs- oder Schadenersatzansprüche bestehen. |

    1. Grundsätze

    Insbesondere wohlhabende Ehepaare betreiben oft eine Vermögensanlage in Wertpapieren, namentlich in Aktien und Pfandbriefen. Diese zählen zu den Inhaberpapieren, d. h. dass Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier (MüKo/Schmidt, BGB, 7. Aufl., § 1008 Rn. 24 f.). Die Rechte aus dem Papier stehen dem Eigentümer, bzw. bei Miteigentum, den Miteigentümern zu. Die Eigentumsübertragung erfolgt nach sachenrechtlichen Grundsätzen, §§ 929 ff. BGB. Unverbriefte Wertpapiere wie Bundesschatzbriefe und -obligationen sind wie verbriefte Wertpapiere zu behandeln (BGH FamRZ 97, 607). Liegen keine Vereinbarungen, wie z. B. ein Treuhandverhältnis, vor, gehören im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Wertpapiere diesem allein. Bei Miteigentum sind die Wertpapiere hälftig aufzuteilen, § 742 BGB. Bei gleichartigen Papieren erfolgt die Teilung in Natur (§ 752 BGB: Realteilung), soweit dies nicht möglich ist, gem. § 753 BGB durch freihändigen Verkauf nach den Grundsätzen des Pfandverkaufs (OLG Hamm FamRZ 90, 750). Dabei wird nach der Versteigerung der Wertpapiere der Erlös verteilt. Jeder Teilhaber kann auch einen freihändigen Verkauf verlangen, wenn keine Einigung der Miteigentümer zustande kommt und dies billigem Ermessen entspricht. Darüber entscheidet das Gericht, § 1246 Abs. 2 BGB. U. U. muss ein Ehegatte die Wertpapiere an den anderen gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts übereignen (BGH NJW 77, 1234).

     

    Hat ein Ehegatte im Miteigentum beider Ehegatten stehende Wertpapiere ohne Einverständnis des anderen veräußert, kommt ein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Verkaufserlöses in Betracht (OLG Bremen FamRZ 04, 1578). Dieser kann sich auf § 741 ff., § 753 Abs. 1 BGB (Auskehrung des hälftigen Erlöses, an dem sich die Gemeinschaft fortgesetzt hat), § 687 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB bei angemaßter pflichtwidriger Geschäftsführung ohne Auftrag, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB sowie § 812 Abs. 1 S. 2 BGB (Eingriffskondiktion) oder § 816 BGB (Verfügung eines Nichtberechtigten) stützen. Mangels stillschweigenden Ausgleichsverzichts besteht der Ausgleichsanspruch nicht nur bei Veräußerungen nach Scheitern der Ehe, sondern auch beim Verkauf während intakter Ehe. Ausnahme: Die Ehegatten haben derartige Verkaufserlöse auch zur gemeinsamen Lebensführung eingesetzt (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl., Rn. 588). Der Ehegatte der einen Ausgleichsanspruch geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Miteigentum. Bei Miteigentum ist nach § 742 BGB von einer hälftigen Beteiligung auszugehen, sodass derjenige, der eine abweichende Beteiligung geltend macht, hierfür darlegungs- und beweispflichtig ist (OLG Bremen FamRZ 04, 1578).