26.05.2025 · Nachricht · Testamentsvollstreckung
TV entnimmt Kostenvorschuss für „persönlichen“ Prozess aus dem Nachlass: Anspruch auf Vergütung damit verwirkt
| Die Eheleute M und F errichteten einen notariellen Erbvertrag und sahen darin Testamentsvollstreckung vor. In einer handschriftlichen Verfügung wurde als Testamentsvollstrecker (neben einem weiteren TV) der den Erbvertrag beurkundende Notar B bestimmt. Nach dem Tod beider Ehegatten wurde dem B ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Die beiden TV erstellten ein Nachlassverzeichnis und ermittelten einen Nachlasswert von knapp 9 Mio. EUR. Die Vergütung setzten sie unter Anwendung der sog. Neuen Rheinischen Tabelle mit 117.191,70 EUR an. Der B entnahm diesen Betrag einem Nachlasskonto. Doch dann kam es zum Streit über die Rechtmäßigkeit der Vergütung – und das OLG München (7.4.25, 33 U 241/22, Abruf-Nr. 248236 ) musste entscheiden. |
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