16.11.2015 · Nachricht · Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5.11.15, 2015/0842331
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12 (BStBl II 15, 50) entschieden, dass § 13a und § 13b ErbStG, jeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 ErbStG, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar sind. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.16 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar.
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06.11.2015 · Fachbeitrag ·
Sonderausgaben
Das BMF will die Spendenbereitschaft der deutschen Bevölkerung für die Flüchtlingshilfe steigern und hat deshalb Vereinfachungen zum Sonderausgabenabzug für Spenden veröffentlicht (BMF 22.9.15, IV C 4-S ...
06.11.2015 · Fachbeitrag ·
Erbengemeinschaft
Die Besteuerung einer Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, richtet sich nach der Steuerklasse gemäß dem Verhältnis ...
06.11.2015 · Fachbeitrag ·
Verfügung Bayerisches Landesamt für Steuern
Das BayLfSt (6.8.15, S 3700.2.1-11/2 St34) teilt mit, dass verbindliche Auskünfte zu Anträgen in Bezug auf die derzeitigen Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b ErbStG bis auf Weiteres abgelehnt werden. |
06.11.2015 · Fachbeitrag ·
Mittelbare Schenkung
Erfolgt die Schenkung eines Kommanditanteils mit der Maßgabe, dass der Schenkende die übertragenen KG-Anteile sogleich zu veräußern habe (mittelbare Schenkung des Erlöses aus der Veräußerung des geschenkten ...
06.11.2015 · Fachbeitrag ·
Betriebsvermögen
Eine Anteilsübertragung unter Familienangehörigen zum Kaufpreis von 0 EUR ist keine Veräußerung nach § 17 EStG, sondern eine Schenkung, wenn die Anteile in den Augen der Vertragsparteien, also subjektiv, nicht ...
06.11.2015 · Fachbeitrag ·
Schenkung
Hat ein Erblasser einem Bedachten eine Leistung schenkweise versprochen, ohne die hierfür erforderliche Form nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB einzuhalten, und wird das formnichtige Schenkungsversprechen nach seinem Ableben durch Bewirkung der versprochenen Leistung aus seinem Vermögen vollzogen, ist der Erblasser Zuwendender i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (BFH 23.6.15, II R 52/13, Abruf-Nr. 179477 ).