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  • · Fachbeitrag · Mittelbare Schenkung

    Beginn der Festsetzungsfrist setzt vollständige Kenntnis des FA über den Erwerb voraus

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Erfolgt die Schenkung eines Kommanditanteils mit der Maßgabe, dass der Schenkende die übertragenen KG-Anteile sogleich zu veräußern habe (mittelbare Schenkung des Erlöses aus der Veräußerung des geschenkten Kommanditanteils), beginnt die Festsetzungsfrist erst, wenn das FA positive Kenntnis von der Schenkung gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO hat. Diese Kenntnis liegt nicht vor, wenn das FA durch die Mitteilung des Notars sowie die SchenkSt-Erklärung nur über die Schenkung des Kommanditanteils, aber nicht hinsichtlich der umgehenden Anteilsveräußerung informiert wird (FG München 9.4.14, 4 K 1852/11, Abruf-Nr. 145275, Revision BFH II R 2/15).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K übertrug am 22.12.00 Kommanditanteile im Wege der Schenkung und verpflichtete den Erwerber mit gesondertem Vertrag vom selben Tag, die Anteile sogleich und zu vorgegebenen Konditionen zu veräußern (mittelbare Schenkung). In der am 6.11.01 beim FA eingegangenen Steuererklärung wurde nur die unentgeltliche Übertragung der Anteile angezeigt und deren Wert beziffert. Am 24.5.07 erhielt das FA eine Kontrollmitteilung infolge einer Betriebsprüfung, in der es erstmals über die Anteilsveräußerung informiert wurde. Mit Bescheid vom 18.9.08 änderte das FA den ursprünglichen Bescheid vom 20.3.02 zulasten des K gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Nach Ansicht des K sei bei Erlass des Änderungsbescheids vom 18.9.08 Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO beträgt die reguläre Festsetzungsfrist bei der SchenkSt vier Jahre. Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist bei einer Schenkung jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt. Maßgeblich ist dabei die Alternative, die als erstes eingetreten ist (BFH 5.2.03, II R 22/01, BStBl II 03, 502).

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